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Jagdreiter Fulda 1.3 Jagdreiterschulung und Jagdreitertraining Gefördert werden sollen aber auch der sportliche Geist, also Verantwortung und Rücksichtnahme und vor allem die Achtung gegenüber der Kreatur. Das Pferd ist kein bloßes Sportgerät. Seine Kräfte und das eigene Können richtig einschätzen zu können, gebietet die Fairneß gegenüber dem Partner Pferd. Der Verein möchte somit einen Beitrag leisten zur Förderung des Tierschutzes bei der Haltung und im Umgang mit Pferden. Eine wichtige Voraussetzung für die Sicherheit beim Jagdreiten ist die Disziplin. Diese sollte aber nicht die Folge von Verboten, sondern von ständigem Training sein. Deshalb möchte der Verein Neulingen und Erfahrenen, seien es die Reiter oder die Pferde, möglichst viele Gelegenheiten zu diesem Training und zur Schulung bieten:
1.4 Durchführung einer Schleppjagd Ein wichtiges Ziel des Vereins ist die jährliche Durchführung einer Schleppjagd in der Region Fulda. Alle Vereinsmitglieder sind angehalten, Planung, Vorbereitung und Durchführung der Jagd zu unterstützen. 1.5 Geselligkeit 1.6 Öffentlichkeitsarbeit 2. Durch die Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der Verein selbstlos, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgaben-ordnung; er enthält sich jeder parteipolitischen und konfessionellen Tätigkeit. 3. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. 5. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. 6. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks darf das Vermögen des Vereins nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden. § 3 – Erwerb der Mitgliedschaft 1. Mitglieder können alle Personen werden, die bereit sind, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen und vorbehaltlos die Satzung des Vereins anzuerkennen. 2. Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und deren Annahme erworben. Die schriftliche Beitrittserklärung ist an den Vorstand des Vereins zu richten; bei Kindern und Jugendlichen bedarf sie der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. 3. Personen, die den Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsge-mäßen Aufgaben persönlich, finanziell oder materiell zu unterstützen bereit sind, können vom Vorstand als fördernde Mitglieder aufgenommen werden. § 4 – Beendigung der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod. 2. Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, wenn das Mitglied sie bis zum 15. November des Jahres schriftlich kündigt. 3. Ein Miltglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Satzung oder gegen satzungsgemäße Beschüsse verstößt, das Vereinsinteresse schädigt oder ernsthaft gefährdet oder sich eines unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig macht; seiner Beitragsplicht trotz Mahnung länger als sechs Monate nicht nachkommt. § 5 – Beiträge 1. Beiträge und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. 2. Beiträge sind im voraus zu zahlen. Die Zahlungsweise wird von Vorstand bestimmt. § 6 – Organe Die Organe des Vereins sind:
§ 7 – Mitgliederversammlung 1. Im ersten Vierteljahr eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, er muß dies tun, wenn es von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird oder wenn das Interesse des Vereins es erfordert. 2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter durch schriftliche Einladung an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen dem Tage der Einberufung und dem Versammlungstage müssen zwei Wochen liegen. 3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlußfähig. 3.a Die Leitung der Versammlung erfolgt durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden. 4. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungs-tage beim Vorstand schriftlich einzureichen, es sei denn die Mitgliederversammlung beschließt die zusätzliche Aufnahme von Anträgen mit der Mehrheit der Anwesenden. 5. Abstimmungen erfolgen per Handzeichen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 6. Wahlen erfolgen per Handzeichen, auf Antrag von einem Drittel der anwesenden Mitglieder per Stimmzettel. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Ansonsten entscheidet die Stichwahl zwischen den beiden Spitzenkandida-ten. 7. Stimmberechtigt sind nur anwesende Vereinsmitglieder ab 16 Jahren. 8. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. § 8 – Aufgaben der Mitgliederversammlung Die Mitgliedrerversammlung entscheidet über
Beschlüsse über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. § 9 – Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus:
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Mitglieder des Vorstands gemeinsam vertreten. 2. Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein. 3. Der Vorstand ist für Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden schriftlich, mündlich oder telefonisch mit einer Frist von einer Woche einberufen werden. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stmmen gefaßt. Bei Stimmen-gleichheit entscheidet die Stmme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssituzungen werden durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden geleitet. Über die Sitzungen ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Leiter der Vorstandssitzung zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeitpunkt der Sitzung sowie die Namen der Teilnehmer, die gefaßten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. § 10 – Auflösung Die Auflösung des Vereins kann nur in der Mitgliederversammlung (s. § 8) beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an den Landessportbund Hessen, der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der in § 2 Abs. 1 dieser Satzung genannten Aufgaben zu verwenden hat.
Tag der Errichtung dieser Satzung: 28. 3. 1998
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